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Finanzen

Stornorechnung (Korrekturrechnung)

Kurze Antwort

Eine Rechnung mit negativem Betrag, die eine bereits ausgestellte Rechnung korrigiert oder annulliert und dabei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) wahrt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Warenrücksendungen - der Kunde sendet Produkte zurück, die entsprechenden Positionen werden storniert.
  • Rechnungsfehler - falscher Preis, falsche Menge oder fehlerhafte Kundendaten.
  • Nachträgliche Preisnachlässe - Rabatte, Boni oder Skonti, die nach Rechnungsstellung gewährt werden.
  • Auftragsstornierung - nachdem die Rechnung bereits finalisiert oder an das Finanzamt/den Kunden übermittelt wurde.

Was ist eine Stornorechnung?

Eine Stornorechnung (oder Korrekturrechnung) enthält negative Beträge und macht eine zuvor ausgestellte Rechnung vollständig oder teilweise rückgängig. Nach deutschem Steuerrecht (§ 14 UStG und GoBD) ist das bloße Löschen oder Ändern einer bereits festgeschriebenen oder versendeten Rechnung nicht zulässig. Korrekturen müssen zwingend über ein Stornodokument erfolgen, das einen klaren Bezug zur Originalrechnung aufweist.

Wann wird sie eingesetzt?

  • Warenrücksendungen - der Kunde sendet Produkte zurück, die entsprechenden Positionen werden storniert.
  • Rechnungsfehler - falscher Preis, falsche Menge oder fehlerhafte Kundendaten.
  • Nachträgliche Preisnachlässe - Rabatte, Boni oder Skonti, die nach Rechnungsstellung gewährt werden.
  • Auftragsstornierung - nachdem die Rechnung bereits finalisiert oder an das Finanzamt/den Kunden übermittelt wurde.

Korrekte Vorgehensweise

  • Erstellen Sie eine neue Rechnung mit negativen Mengen/Werten, die exakt den zu korrigierenden Positionen entsprechen.
  • Geben Sie zwingend die Rechnungsnummer und das Datum der Originalrechnung als Referenz an.
  • Übermitteln Sie die Stornierung als E-Rechnung (XRechnung/ZUGFeRD) über Peppol oder das entsprechende Portal, sofern die Originalrechnung ebenfalls elektronisch pflichtig war.
  • Verbuchen Sie das Dokument im Ausgangsbuch mit negativem Vorzeichen, um die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt korrekt zu mindern.

Häufige Fehler

1. "Ich habe die Rechnung einfach gelöscht" - Streng verboten. Eine festgeschriebene Rechnung darf in Systemen wie DATEV oder SAP nicht gelöscht werden; sie muss storniert werden.

2. "Stornierung ohne Referenz" - Die GoBD erfordern eine lückenlose Dokumentationskette. Ein Storno ohne Bezug zur Originalrechnung gefährdet den Vorsteuerabzug.

3. "E-Rechnungs-Pflicht ignoriert" - Seit dem 01.01.2025 müssen auch Stornierungen im B2B-Bereich die gesetzlichen Anforderungen an die E-Rechnung erfüllen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kunde sendet 30 von 100 in Rechnung gestellten Kartons zurück. Anstatt die Rechnung zu löschen, generiert CRMconnect automatisch eine Stornorechnung über -30 Kartons mit Bezug zur Originalrechnung, übermittelt diese als XRechnung, passt den WMS-Lagerbestand an und korrigiert die Umsatzsteuer-Voranmeldung in einem Schritt.

Aktualisiert:

Häufige Fragen

Kann ich eine fehlerhafte Rechnung einfach löschen?+

Nein. Sobald eine Rechnung versendet oder buchhalterisch erfasst wurde, ist eine Korrektur nur durch eine Stornorechnung mit negativem Vorzeichen und Bezugnahme auf das Originaldokument zulässig.

Muss eine Stornorechnung als E-Rechnung versendet werden?+

Ja. Eine Stornorechnung ist steuerrechtlich eine Rechnungskorrektur und unterliegt im B2B-Bereich denselben gesetzlichen Anforderungen (z. B. XRechnung via Peppol) wie die ursprüngliche Rechnung.

Wie wirkt sich die Stornierung auf die Umsatzsteuer aus?+

Sie mindert die Umsatzsteuerschuld in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Korrektur erfolgt. In der Buchhaltung wird dies als Minderung der Erlöse und der darauf entfallenden Steuer im Ausgangsbuch erfasst.

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